AGB
Stand 01/2024
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1.1 Anwendungsbereich
Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „Lieferbedingungen“) finden Anwendung auf sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen KROMER ASSETS sowie deren Rechtsnachfolger und ihren Kunden (nachfolgend „Käufer“), die den Verkauf oder die Herstellung und den Verkauf von beweglichen Sachen oder Dienstleistungen (nachfolgend zusammen „Leistungen“) durch KROMER ASSETS an die Käufer zum Gegenstand haben. Die Lieferbedingungen finden nur Anwendung, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.2 Geltungsbereich; Form
1.2.1 Alle Leistungen von KROMER ASSETS erfolgen ausschließlich aufgrund der Lieferbedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die jeweils gültige Fassung der Lieferbedingungen kann unter www.kromer-assets.de abgerufen werden oder wird von KROMER ASSETS auf Anfrage an den Käufer in Textform versandt.
1.2.2 Die Lieferbedingungen gelten für alle künftigen Bestellungen von Leistungen und Verträge über Leistungen, auch ohne dass KROMER ASSETS den Käufer im Einzelfall auf die Lieferbedingungen hinweist oder diese zwischen KROMER ASSETS und dem Käufer erneut ausdrücklich vereinbart werden.
1.2.3 Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen, des Käufers finden keine Anwendung, auch wenn KROMER ASSETS ihrer Geltung im Einzelfall nicht widerspricht. Dies gilt selbst dann, wenn KROMER ASSETS in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Käufers eine Lieferung von Leistungen vorbehaltlos ausführt. Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn KROMER ASSETS ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
1.2.4 Sämtliche rechtserheblichen Erklärungen oder Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer gegenüber KROMER ASSETS abzugeben sind, insbesondere auch Erklärungen und Anzeigen, die Gegenstand der Lieferbedingungen sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Für die Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, so insbesondere durch E-Mail sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird. Es sei denn, die Lieferbedingungen oder eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen KROMER ASSETS und dem Käufer bestimmen im Einzelfall eine andere Form.
VERTRAGSABSCHLUSS
2.1 Alle Angebote von KROMER ASSETS sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Die Bestellung von Leistungen durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. KROMER ASSETS ist berechtigt, die Bestellungen innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei KROMER ASSETS anzunehmen, sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt.
2.2 Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von KROMER ASSETS oder Lieferung der Leistungen zustande. Für den Fall, dass KROMER ASSETS dem Käufer ein verbindliches und zeitlich befristetes Angebot gemacht hat, kommt der Vertrag mit fristgerechter schriftlicher Annahme durch den Käufer zustande.
VERTRAGSINHALT
3.1 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen KROMER ASSETS und dem Käufer ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch KROMER ASSETS, einschließlich der Lieferbedingungen. Die Auftragsbestätigung nebst Anlagen bestimmt den von KROMER ASSETS geschuldeten Leistungsumfang abschließend.
3.2 Ergänzungen und Abänderungen des Vertragsinhalts, einschließlich der Lieferbedingungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
3.3 Angaben von KROMER ASSETS zum Gegenstand der Leistungen, so insbesondere zu Gewicht, Maßen, Gebrauchswerten, Belastbarkeit, Toleranzen und technischen Daten sowie die Darstellung derselben sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt oder KROMER ASSETS diese nicht ausdrücklich als verbindlich kennzeichnet oder KROMER ASSETS und der Käufer diese nicht schriftlich als verbindlich vereinbart haben.
3.4 Ziffer 3.3 gilt entsprechend bei Mustern, Proben, Prototypen oder sonstigen Vorführungsgegenständen.
3.5 Weder Angaben zum Gegenstand der Leistungen noch Eigenschaften von Vorführungsgegenständen sind von KROMER ASSETS garantierte Beschaffenheitsmerkmale. Diese Angaben dienen lediglich der Kennzeichnung und Beschreibung der Leistungen. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsangaben gelten nur dann als Garantien, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet und schriftlich von KROMER ASSETS bestätigt werden.
3.6 KROMER ASSETS ist berechtigt, auch ohne vorherige Zustimmung des Käufers Änderungen an den Leistungen vorzunehmen, soweit die Verwendbarkeit der Leistungen zum vertraglich vorgesehenen Zweck hierdurch nicht beeinträchtigt wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind. Handelsübliche Abweichungen sowie Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
PREISE / ZAHLUNG / ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
4.1 Preise
4.1.1 Sofern im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gelten die Preise in netto in EURO ab Werk (Ex works).
4.1.2 Die Preise schließen insbesondere Steuern, Zoll- /Grenzkosten sowie andere öffentliche Abgaben, Versicherungskosten, Transport- und Verladekosten sowie Verpackungskosten nicht mit ein.
4.1.3 Bei einer Steigerung von Material- oder Rohstoffpreisen, Löhnen und Gehältern oder Herstellungskosten zwischen Vertragsschluss und Auslieferung ist KROMER ASSETS berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend der Steigerung unter Berücksichtigung einer etwaigen Senkung der Preise anderer Kostengruppen anzuheben. Auf Verlangen wird KROMER ASSETS dem Käufer die preisrelevanten Faktoren und deren konkrete Erhöhung darlegen.
4.2 Zahlungsbedingungen und Verzug
4.2.1 Zahlungen sind mit Zugang der Rechnung sofort ohne jeden Abzug fällig und vom Käufer innerhalb von 14 Tagen zu zahlen, es sei denn KROMER ASSETS und der Käufer haben schriftlich etwas Abweichendes vereinbart. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei KROMER ASSETS.
4.2.2 Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug ohne dass es einer Mahnung bedarf. Während des Verzuges hat der Käufer KROMER ASSETS auf den Kaufpreis Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu entrichten. KROMER ASSETS behält sich die Geltendmachung eines höheren Zinsschadens vor.
4.2.3 KROMER ASSETS nimmt die Zahlung durch Scheck oder Wechsel nur erfüllungshalber an. Kosten, die mit der Zahlung durch Scheck oder Wechsel entstehen, hat der Käufer zu tragen.
4.2.4 Die Aufrechnung des Käufers mit Gegenansprüchen oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
LIEFERUNG / LIEFERZEITEN UND -FRISTEN; LIEFERVERZUG
5.1 Lieferung
5.1.1 Die Lieferverpflichtungen von KROMER ASSETS stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung bei kongruenten Deckungsgeschäften, es sei denn, die unrichtige oder verspätete Selbstbelieferung beruht auf Umständen, die KROMER ASSETS zu vertreten hat.
5.1.2 Lieferungen erfolgen ab Werk („Ex Works“), sofern KROMER ASSETS und der Käufer im Einzelfall nicht Anderes, insbesondere eine Lieferung ab Lager, vereinbart haben.
5.1.3 KROMER ASSETS ist berechtigt, Teillieferungen durchzuführen, wenn dies für den Käufer zumutbar ist. Zumutbarkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Zwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Leistungen sichergestellt ist und dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.
5.1.4 KROMER ASSETS ist zur Lieferung der Leistungen so lange nicht verpflichtet, wie der Käufer seinen Pflichten, auch aus anderen Verträgen mit KROMER ASSETS, nicht vereinbarungsgemäß nachkommt, insbesondere fällige Rechnungen nicht bezahlt.
5.2 Lieferzeiten
5.2.1 Die von KROMER ASSETS in Aussicht gestellten Fristen und Termine für die Lieferung von Leistungen gelten nur annähernd, es sei denn, dass KROMER ASSETS und der Käufer eine feste Frist oder einen festen Termin ausdrücklich schriftlich vereinbart haben.
5.2.2 Lieferfristen beginnen erst zu laufen, wenn der Käufer KROMER ASSETS alle für die Durchführung des Vertrages notwendigen Informationen mitgeteilt und sämtliche ihm obliegenden Mitwirkungs- und Durchführungshandlungen vorgenommen hat.
5.2.3 Sofern Versendung der Leistungen vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe der Leistungen an den Spediteur, Frachtführer oder sonstigen mit dem Transport beauftragten Dritten.
5.3 Lieferverzug
5.3.1 KROMER ASSETS haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse, so insbesondere unvorhersehbare Betriebsstörungen aller Art, unvermeidbare Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung aus kongruenten Deckungsgeschäften durch Lieferanten verursacht worden sind und bei denen KROMER ASSETS weder Übernahme-, Vorsorge- noch Abwendungsverschulden zu vertreten hat.
5.3.2 Soweit KROMER ASSETS die Lieferung der Leistungen aufgrund von Ereignissen nach Ziffer 5.3.1 für einen vorübergehenden Zeitraum erschwert ist, verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen von KROMER ASSETS um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
5.3.3 Soweit KROMER ASSETS die Lieferung der Leistungen aufgrund von Ereignissen nach Ziffer 5.3.1 unmöglich oder nicht nur für einen vorübergehenden Zeitraum wesentlich erschwert ist, so ist KROMER ASSETS zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber KROMER ASSETS vom Vertrag zurücktreten.
5.3.4 Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist jedoch eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.
5.3.5 Kommt KROMER ASSETS mit der Lieferung der Leistungen in Verzug, so beschränkt sich der Verzugsschaden auf 0,5% des auf den verzögerten Teil der Lieferung entfallenden Kaufpreises für jede volle Verzugswoche, höchstens jedoch auf 2,5% des auf den verzögerten Teil der Lieferung entfallenden Kaufpreises, es sei denn, der Käufer weist einen höheren tatsächlich entstandenen Verzugsschaden nach. KROMER ASSETS bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.
ERFÜLLUNGSORT; VERSAND; VERPACKUNG, GEFAHRÜBERGANG, ABNAHME, ANNAHMEVERZUG
6.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Ulm-Mähringen, es sei denn, KROMER ASSETS und der Käufer haben im Einzelfall schriftlich etwas Abweichendes vereinbart.
6.2 Versendet KROMER ASSETS auf Wunsch des Käufers die Leistungen an einen anderen Ort, so erfolgt der Versand von einem in der Auftragsbestätigung oder im Angebot von KROMER ASSETS genannten Ort (die „Lieferstelle“).
6.3 Die Versandart, die Verpackung sowie das verwendete Verpackungsmaterial unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von KROMER ASSETS.
6.4 Von KROMER ASSETS für den Versand gestellte Paletten, Behälter und andere Mehrwegverpackungen bleiben im Eigentum von KROMER ASSETS und sind vom Käufer unverzüglich nach Lieferung der Leistungen auf seine Kosten an die Lieferstelle nach Ziffer 6.2 zurückzusenden. Einwegverpackungen werden dem Käufer zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.
6.5 Versendet KROMER ASSETS die Leistungen auf Wunsch des Käufers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort, so geht die Gefahr des Unterganges oder der Verschlechterung der Leistungen mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zum Transport beauftragten Dritten auf den Käufer über. Als Übergabe gilt bereits der Beginn des Verladevorganges.
6.6 Verzögert sich die Übergabe der Leistungen infolge eines Umstandes, der im Einflussbereich des Käufers liegt, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem KROMER ASSETS zur Lieferung der Leistungen bereit ist und dies dem Käufer angezeigt hat.
6.7 Gerät der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung von KROMER ASSETS aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist KROMER ASSETS berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen, insbesondere Lagerkosten zu verlangen. Die von dem Käufer in diesem Fall zu tragenden Lagerkosten betragen 0,25 % des Rechnungsbetrages pro angefangener Woche, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Die pauschalen Lagerkosten sind gedeckelt auf 10 % des Rechnungsbetrages.
6.8 Im Fall der Ziffer 6.7 bleiben der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche von KROMER ASSETS, insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung, unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Zahlungsansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass KROMER ASSETS überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
GEWÄHRLEISTUNGSAUSSCHLUSS
7.1 Alle Gegenstände werden in dem Zustand verkauft, wie sie stehen und liegen, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Der Gewährleistungsausschluss nach Satz 1 gilt nicht, sofern ein Mangel seitens des Verkäufers bzw. Auftraggebers arglistig verschwiegen wurde oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes übernommen wurde.
EIGENTUMSVORBEHALT
8.1 Begründung und Reichweite
8.1.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag oder einer anderen Geschäftsbeziehung zwischen KROMER ASSETS und dem Käufer, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, behält sich KROMER ASSETS das Eigentum an den gelieferten Leistungen vor. Dies gilt selbst dann, wenn der Käufer auf besonders bezeichnete Forderungen von KROMER ASSETS leistet.
8.1.2 Die von KROMER ASSETS unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Leistungen (die „Vorbehaltsware“) dürfen vor vollständiger Bezahlung im Sinne vorstehender Ziffer 8.1.1 weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden.
8.1.3 Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiter zu verkaufen, zu verarbeiten, zu vermischen oder mit anderen Sachen zu verbinden. KROMER ASSETS kann diese Berechtigung gegenüber dem Käufer jederzeit und ohne Begründung schriftlich widerrufen.
8.1.4 Im Falle der Weiterverarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit anderen Sachen erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert. KROMER ASSETS gilt hierbei als Hersteller. Wird die Vorbehaltsware mit Sachen weiterverarbeitet, vermischt oder verbunden, die nicht im Eigentum von KROMER ASSETS stehen, so erwirbt KROMER ASSETS Miteigentum an dem entstehenden Erzeugnis im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung.
8.1.5 Im Falle des Weiterverkaufs der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt die Entgeltforderungen gegen seine Abnehmer aus dem Verkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen, insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent sicherungshalber in vollem Umfang an KROMER ASSETS ab. KROMER ASSETS nimmt diese Abtretungen an.
8.1.6 Der Käufer ist berechtigt, die an KROMER ASSETS abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung und im eigenen Namen für KROMER ASSETS einziehen, solange KROMER ASSETS die Berechtigung nicht widerruft. Das Recht von KROMER ASSETS, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt. KROMER ASSETS wird die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Käufer hat jedoch auf Verlangen von KROMER ASSETS schriftlich den Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und diesem die Abtretung anzuzeigen. Das Recht von KROMER ASSETS die Abtretung gegenüber dem Schuldner selbst anzuzeigen, bleibt unberührt.
8.1.7 KROMER ASSETS wird die sicherungshalber durch den Käufer abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf insoweit freigeben, als der zu realisierende Wert der abgetretenen Forderungen die offenen Forderungen von KROMER ASSETS gegen den Käufer um mehr als 10% übersteigt. In diesem Fall ist KROMER ASSETS berechtigt, die freizugebende Forderung frei zu wählen.
8.2 Sorgfaltspflicht; Herausgabe
8.2.1 Der Käufer muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Dies beinhaltet insbesondere, dass der Käufer die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichert.
8.2.2 Erfüllt der Käufer seine vertraglichen Pflichten nicht, kommt er insbesondere mit der Zahlung des fälligen Kaufpreises in Verzug, so kann KROMER ASSETS nach erfolglosem Ablauf einer dem Käufer gesetzten Frist zur Leistung und ihm gegenüber erklärtem Rücktritt vom Vertrag, die Vorbehaltsware herausverlangen.
8.2.3 Der ausdrücklichen Erklärung eines Rücktritts vom Vertrag steht es gleich, wenn KROMER ASSETS die Vorbehaltsware zurücknimmt. Die für die Rücknahme anfallenden Kosten hat der Käufer zu tragen. Ferner stellt auch die Pfändung der Vorbehaltsware durch KROMER ASSETS eine Erklärung des Rücktritts vom Vertrag dar.
8.3 Zwangsvollstreckung
Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Käufer auf das Eigentum von KROMER ASSETS hinweisen und KROMER ASSETS unverzüglich schriftlich benachrichtigen. In diesem Zusammenhang ist der Käufer verpflichtet, KROMER ASSETS zusammen mit der Benachrichtigung sämtliche erforderlichen Informationen zu übermitteln, damit KROMER ASSETS ihre Eigentumsrechte gegenüber dem Dritten durchsetzen kann. Sofern der Dritte die KROMER ASSETS in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Käufer.
HAFTUNG
9.1 KROMER ASSETS haftet uneingeschränkt bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen aufgrund des Produkthaftungsgesetzes (ProdHG) sowie bei sonstigen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen.
9.2 Bei durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet KROMER ASSETS nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Vertragswesentlich sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht, insbesondere also die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Lieferung, die Freiheit von Mängeln sowie die Gebrauchstauglichkeit der Leistungen.
9.3 Im Falle einer unvorsätzlichen Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten ist die Haftung von ASSETS KROMER auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
9.4 Eine darüberhinausgehende Haftung von KROMER ASSETS auf Schadensersatz ist, unbeschadet der Regelungen der Ziffer 7, ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund des geltend gemachten Anspruch ausgeschlossen.
WERKZEUG; SCHUTZRECHTE
10.1 Sofern KROMER ASSETS und der Käufer nichts Abweichendes schriftlich vereinbart haben, verbleiben das Eigentum und sämtliche gewerblichen Schutzrechte an den für die Herstellung der Leistungen entworfenen und verwendeten Formen und Werkzeuge bei KROMER ASSETS. Dies gilt auch für alle Abbildungen, Entwürfe, Zeichnungen, Kalkulationen oder sonstigen technischen Unterlagen, die KROMER ASSETS dem Käufer im Zusammenhang mit der Herstellung und Lieferung der Leistungen zugänglich macht.
10.2 Technische Unterlagen im Sinne der vorstehenden Ziffer 10.1 darf der Käufer Dritten nicht ohne vorherige schriftliche Einwilligung zugänglich machen. Auf Verlangen von KROMER ASSETS hat der Käufer sämtliche technischen Unterlagen sowie hiervon gefertigte Kopien an KROMER ASSETS herauszugeben oder zu vernichten.
10.3 Sollen die von KROMER ASSETS oder einem von KROMER ASSETS beauftragten Dritten hergestellten Formen und Werkzeuge Eigentum des Käufers werden, so findet Ziffer 8 der Lieferbedingungen entsprechende Anwendung.
10.4 Erfolgt die Herstellung der Leistungen auf der Grundlage von Abbildungen, Zeichnungen, Entwürfen, Kalkulationen oder sonstigen technischen Unterlagen, die seitens des Käufers KROMER ASSETS zur Verfügung gestellt wurden, oder mittels käufereigener Formen und Werkzeuge, so haftet KROMER ASSETS für die Richtigkeit der technischen Unterlagen und Werkzeuge nicht.
10.5 KROMER ASSETS wird im Fall der vorstehenden Ziffer 10.4 die käufereigenen Formen und Werkzeuge auf Verlangen und auf Kosten des Käufers ausreichend gegen Schäden versichern.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
11.1 Ist der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist das zuständige Gericht für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung das Landgericht Ulm.
11.2 Diese Lieferbedingungen wurden zweisprachig erstellt. Bei Zweifeln über die Auslegung dieser Lieferbedingungen kommt der deutschen Version Vorrang zu. Ebenso hat im Falle eines Widerspruches oder bei Abweichungen zwischen der deutschen und der englischen Version dieses Dokuments, die deutsche Fassung Vorrang.
11.3 Die Geschäftsbeziehungen zwischen KROMER ASSETS und dem Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.